Rechte und Pflichten des Oberbürgermeisters nach KSVG

§ 30 Rechtsstellung der Organträger
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und hauptamtliche Beigeordnete sind Beamtinnen oder Beamte auf Zeit.

§ 31 Amtszeit
(2) Bürgermeisterinnen, Bürgermeister und hauptamtliche Beigeordnete werden für die Dauer von acht Jahren berufen.

§ 42 Vorsitz
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeinderat. Sie oder er hat kein Stimmrecht. Die Beigeordneten vertreten sie oder ihn in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis.

§ 43 Aufgaben der oder des Vorsitzenden
(1) Die oder der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, leitet die Verhandlung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.

(2) Die oder der Vorsitzende kann bei grober Ungebühr oder Zuwiderhandlung gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen Mitglieder des Gemeinderates zur Ordnung rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann sie oder er Mitglieder des Gemeinderates von der Sitzung ausschließen. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, daß die oder der Vorsitzende in schweren Fällen den Ausschluß eines Mitgliedes des Gemeinderates auch für mehrere, höchstens jedoch für drei Sitzungen aussprechen darf.

§ 48 Ausschüsse
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister führt den Vorsitz in den Ausschüssen für Finanzangelegenheiten und Personalangelegenheiten. Sind die Finanz- oder Personalangelegenheiten hauptamtlichen Beigeordneten übertragen, so kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die jeweils zuständige hauptamtliche Beigeordnete oder den jeweils zuständigen hauptamtlichen Beigeordneten mit dem Vorsitz in diesen Ausschüssen betrauen. In den übrigen Ausschüssen steht der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Vorsitz zu. Beansprucht die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Vorsitz nicht, so steht er den Beigeordneten in der festgelegten Reihenfolge zu. Verzichten auch die Beigeordneten auf den Vorsitz, so wählt der Ausschuß die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die oder der Vorsitzende ist nur stimmberechtigt, wenn sie oder er gemäß Absatz 2 in den Ausschuß berufen ist.

§ 54 Eignung
(1) Wählbar zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister ist jede oder jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und jede Unionsbürgerin oder jeder Unionsbürger, die oder der am des Tag der Wahl das 25. Lebensjahr vollendet hat, die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament besitzt und die Gewähr dafür bietet, daß sie oder er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister kann nicht gewählt werden, wer am Tag des Beginns der Amtszeit das 65. Lebensjahr vollendet hat.

§ 59 Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter der Gemeinde.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung. Sie oder er bereitet die Beschlüsse des Gemeinderates vor und führt sie aus.

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihr oder ihm übertragenen Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde. Sie oder er ist allein zuständig, soweit gesetzlich eine Anhörung der Gemeinde vorgeschrieben und die Angelegenheit im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheimzuhalten ist.

(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erledigt die der Gemeinde übertragenen Auftragsangelegenheiten, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Gemeindebediensteten und der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten. Ihr oder ihm obliegt die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten sowie die Einstellung, Einstufung und Entlassung der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter nach den Beschlüssen des Gemeinderates. Die Befugnisse der oder des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde nimmt gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister in den Fällen des § 18 Abs. 1, § 74 Abs. 1 und § 76 Abs. 4 des Saarländischen Beamtengesetzes und des § 118 der Saarländischen Disziplinarordnung die Kommunalaufsichtsbehörde, im Falle des § 78 des Saarländischen Beamtengesetzes der Gemeinderat, im übrigen die oder der zur Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters berufene Beigeordnete wahr.

§ 60 Widerspruchs- und Vorlagepflicht bei rechtswidrigen Beschlüssen
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist verpflichtet, rechtswidrigen Beschlüssen unverzüglich zu widersprechen. Hält der Gemeinderat seinen Beschluß aufrecht, so hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Einscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde einzuholen.

(2) Beschlüsse, über deren Rechtmäßigkeit die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister im Zweifel sein muß, hat sie oder er der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen; über die Vorlage hat sie oder er die Mitglieder des Gemeinderate unverzüglich zu unterrichten.

(3) Widerspruch und Vorlage haben aufschiebende Wirkung.
§ 61 Anordnungsbefugnis der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in dringenden
Angelegenheiten

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist berechtigt, dringende Maßnahmen, die aus Gründen des Gemeinwohls keinen Aufschub dulden, auch ohne Beschluß des Gemeinderates anzuordnen. In diesen Fällen hat sie oder er unverzüglich den Gemeinderat zu unterrichten. Der Gemeinderat kann die Anordnung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung der Anordnung entstanden sind.

(2) Absatz 1 findet auf Angelegenheiten, über die ein Ausschuß oder der Ortsrat beschließt, entsprechende Anwendung.