Wichtige Informationen zur OB-Wahl

Am 5. Oktober 2003 dürfen Sie erstmals direkt entscheiden, wer neuer St. Ingberter Oberbürgermeister wird.
Nehmen Sie unbedingt an dieser Wahl teil. Denn Sie entscheiden dadurch mit, wie die Zukunft unserer Stadt gestaltet wird. Es geht um unsere Stadt und um unsere Zukunft!

Die/Der Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeister wird von den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt St.Ingbert am 5. Oktober 2003 nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer von 8 Jahren direkt gewählt. Erhält keine/keiner der Bewerberinnen/-Berwerber mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, findet am 26. Oktober 2003 eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen/Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Wählbar ist jede/jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und jede Unionsbürgerin und jeder Unionsbürger, die/der am Tag der Wahl das 25. Lebensjahr vollendet hat, die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament bestitzt und die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Nicht wählbar ist, wer am Tage des Beginns der Amtszeit das 65. Lebensjahr vollendet hat.

  • Wahlrecht/Wahlen
    Wahlen sind die Möglichkeit für den Bürger, am politischen Geschehen teilzunehmen. Damit hier keine Manipulationen möglich sind und demokratische Grundsätze eingehalten werden, sind eine Fülle von gesetzlichen Regelungen notwendig. Es gibt Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen. Auf kommunaler Ebene werden Kreistag bzw. Stadverbandstag, Gemeinderat, Ortsrat sowie die Verwaltungschefs von Kreisen, Stadtverband, Städten und Gemeinden gewählt. All diese Wahlen werden vom saarl. Innenministerium in Vorbereitung und Durchführung begleitet.

  • Kommunalwahlgesetz (KWG)
    Das KWG enthält nähere Vorschriften zum Verfahren bei Kommunalwahlen, insbesondere über das Wahlsystem, die Wahlorganie, das Wahlrecht und die Wählbarkeit, die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses.
    Das KWG wurde mit der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 neugefasst und im Amtsblatt des Saarlandes 1999 auf Seite 76 veröffentlicht. Seit dieser Neufassung wurde das Gesetz wegen der Umstellung der DM- auf Euro-Beträge durch das Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158) geändert.
    Die aktuelle bereinigte Fassung des KWG finden Sie im Internet unter der vom Justizministerium herausgegebenen Veröffentlichung des Landesrechts. Diese Fassung im PDF-Format können Sie sich hier ansehen:
    ...(http://www.justiz.saarland.de/medien/inhalt/2021-1.pdf)

  • Kommunalwahlordnung (KWO)
    Zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes hat das Ministerium für Inneres und Sport aufgrund der Ermächtigung des § 95 KWG die KWO erlassen, die die Vorgaben des KWG konkretisiert. Die KWO enthält insbesondere Regelungen über die Bestellung und die Tätigkeit der Wahlorgane, die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis, die Zulassung von Wahlvorschlägen und die Briefwahl.
    Die KWO wurde mit der Bekanntmachung vom 9. Februar 1999 neugefasst und im Amtsblatt des Saarlandes auf S. 374 veröffentlicht. Seit dieser Neufassung wurde die Verordnung nicht mehr geändert.
    Die aktuelle Fassung der KWO und aller Anlagen finden Sie unter:
    http://www.wahlen.saarland.de/10746_10877.htm

  • Kommunalselbstverwaltungsgesetz
    Die aktuelle Fassung finden Sie unter:
    http://www.justiz.saarland.de/medien/inhalt/2020-1(2).pdf

  • Mehr Informationen zum Downloaden
    http://www.justiz.saarland.de/679.htm